Kuno KYTH. Systems UG (haftungsbeschränkt)

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Nutzungsvertrag für Kuno

Bedingungen für die Nutzung der Shopify-App Kuno durch Händlerinnen und Händler.

Fassung 1.0
Stand 13.09.2026
Kennung des Zustimmungsnachweises 1.0-2026-09-13
Gilt für Kuno, Shopify-App, https://kuno.kyth.systems
Abgebildeter Quelltextstand 13.09.2026

Warum es dieses Dokument gibt. Die Datenschutzerklärung stützt sich an mehreren Stellen auf die Rechtsgrundlage „Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Nutzungsvertrag)". Ein solcher Vertrag muss deshalb bestehen und lesbar sein — bei Kartuu, dem Gerüst dieser App, fehlte er eine Zeitlang ganz, und die Rechtsgrundlage verwies auf ein Dokument, das mit einem Fehler antwortete.

Die angekündigte eine Hebung ist am 13.09.2026 geschehen. Die Kennung des Zustimmungsnachweises steht seither auf 1.0-2026-09-13, und derselbe Wert steht in der Datenschutzerklärung, im Auftragsverarbeitungsvertrag und in der einen Stelle des Programms, die ihn beim Zustimmen mitschreibt. Jede Änderungsnotiz dieses Vertrages, die von „derselben einen Hebung" spricht, meint diese — sie sind damit alle in einem Zug wirksam geworden. Der Tag ist gemessen und nicht geplant: Er ist der Tag, an dem die letzte Textänderung dieses Durchgangs geschrieben wurde. Ein Plantext vom 30.08.2026 hatte dafür einen späteren, damals bloß erwarteten Tag vorgesehen; eine Fassungskennung, die in der Zukunft datiert, behauptete auf einem Zustimmungstext einen Stand, den es am Tag der Zustimmung noch nicht gibt. Die Fassungsnummer bleibt 1.0, weil die Gliederung dieses Vertrages unverändert ist. Wer schon zugestimmt hatte, wird beim nächsten Öffnen der App erneut gefragt (§ 12) — zugestimmt hatte bis zu jenem Tag niemand.

Bis zum 13.09.2026 nannte dieser Hinweis den 12.09.2026 und die Kennung 1.0-2026-09-12. Es bleibt dieselbe eine Hebung: Sie trägt den Tag, an dem die Texte wirklich fertig wurden, und dazwischen ist nichts ausgeliefert worden und hat niemand zugestimmt.

Inhaltlich nachgezogen am 01.09.2026 — die Fassungskennung ist am 13.09.2026 nachgezogen worden. Bis zum 12.09.2026 sagte diese Überschrift, sie stehe noch aus. Die Angaben in § 2 und § 3 über den gebauten Stand bilden den Quelltextstand vom 01.09.2026 ab; die Kennung und der abgebildete Quelltextstand in der Tabelle darüber standen bis zum 12.09.2026 auf dem 30.08.2026. Die Hebung ist am 13.09.2026 geschehen und fiel damit vor die erste Installation in einem fremden Shop: Kuno ist bei Shopify nicht veröffentlicht, und bis zu jenem Tag hatte kein Händler zugestimmt. Welche Stellen dabei gemeinsam nachzuführen waren, steht in § 12. Bis zum 12.09.2026 kündigte dieser Hinweis die Hebung als bevorstehend an; er steht weiter hier, weil er belegt, welche Sätze sie erfasst hat. Dieselbe Zeile tragen die Datenschutzerklärung und der Auftragsverarbeitungsvertrag.

Am 03.09.2026 nimmt Kuno erstmals Sendungen aus dem Shop entgegen. § 2.1, § 2.2 und § 3 bilden damit den Quelltextstand vom 03.09.2026 ab: Vier Routen nehmen die Meldungen von Shopify entgegen, und aus einer Sendungsmeldung entsteht eine Zeile des Mengenkontos. Sätze, die bis dahin sagten, es gebe „keine Route und keine Meldung, die eine Sendung entgegennähme" und Kuno nehme „aus keinem Kanal etwas entgegen", sind an Ort und Stelle datiert berichtigt.

Am 04.09.2026 kommt die Mengenermittlung selbst dazu — der Programmteil, der aus einem Paket und der Katalogfassung seines Versandtages Materialzeilen macht und sie je Zielland und Materialfraktion zusammenfasst (§ 2.1). Am Abend desselben Tages kommt die Zuordnungskette dazu, die diesen Programmteil ruft. ⚠ Zwei Stunden später, um 19:56 Uhr desselben Abends, kommt der Auslöser: Ein Arbeitslauf startet mit der Anwendung, holt Pakete ohne Verpackungswahl aus der Datenbank und schickt sie durch die Zuordnungskette. ⚠ Am 06.09.2026 kommt die Bedienseite dazu: Auf der Sendungsseite weist Du mehreren Paketen zugleich eine Verpackung zu oder nimmst sie von Hand aus der Zählung, und beides rechnet die betroffenen Materialzeilen neu (§ 2.1). Die Mengenermittlung als Vorgang, den Du anstößt, steht deshalb seit jenem Tag nicht mehr unter § 2.2. Bis zum 07.09.2026 stand hier „Was weiterhin fehlt, ist die Bedienseite — die Mengenermittlung als Vorgang, den Du anstoßen kannst, steht deshalb weiterhin unter § 2.2"; das traf schon am 06.09.2026 nicht mehr zu, und § 2.1 desselben Vertrages führte den richtigen Stand bereits. Bis zu jener Stunde stand hier „Was beiden fehlt, ist der Auslöser: Weder eine Bedienseite noch ein Arbeitslauf stößt die Zuordnung an"; die zweite Hälfte trägt seit dem Start dieses Laufs nicht mehr. Bis zum späten Abend des 04.09.2026 stand hier „Weder eine Bedienseite noch ein anderer Programmteil stößt ihn an"; der zweite Halbsatz trägt seit der Zuordnungskette nicht mehr. Bis zum 04.09.2026 stand hier „Was weiterhin fehlt, ist die Mengenermittlung selbst (§ 2.2)"; das war an dem Tag falsch, an dem die Rechnung gebaut wurde, und § 2.1 sagte schon das Gegenteil.

Kennung und abgebildeter Quelltextstand in der Tabelle oben blieben bis zum 12.09.2026 auf dem 30.08.2026 — auch dieser Stand wird von derselben einen Hebung erfasst, die oben angekündigt ist.

Am 01.09.2026 ist zusätzlich der Außenname von „Kilo" auf Kuno geändert worden und der Leitspruch auf „Ship. Weigh. Repeat."; die Wortmarke lautet jetzt KYTH.Kuno. Auch das wird mit derselben einen Hebung wirksam und löst keine zweite aus. Der Name in diesem Dokument war deshalb schon der neue, während die Kennung darüber bis zum 12.09.2026 die alte blieb. Wo der alte Name in Anführungszeichen stehen geblieben ist, gehört er zu einer datierten Selbstkorrektur und wird nicht mitgezogen — sonst wäre der Beleg falsch. Intern heißt alles unverändert kilo (Paket, Datenbank, Rolle, Logger).

Die Adresse in der Tabelle oben ist am 12.09.2026 gewechselt. Bis zum 12.09.2026 stand in der Zeile „Gilt für“ https://kilo.kyth.systems, und dieser Absatz begründete das eigens: Die Adresse sei „kein übersehener Rest, sondern derselbe interne Name“, unter ihr laufe die Anwendung, an ihr hängen die Bereitstellung, die Weiterleitungsadresse der Anmeldung und die Einrichtung beim Betreiber. Die erste Hälfte war eine richtige Beobachtung mit einer falschen Folgerung, die zweite war unwahr. Richtig war, dass die Adresse den Innennamen trug; daraus folgt aber nicht, dass sie bei ihm bleiben dürfe — eine Adresse ist eine Angabe nach außen, und sie steht in drei Zustimmungstexten und in jeder Weiterleitung der Anmeldung. Unwahr war der Rest: Die Adresse kilo.kyth.systems hat es nie gegeben — gemessen am 12.09.2026 mit nslookup: „Non-existent domain“. Der Absatz beschrieb damit im Präsens einen Betriebszustand, den es nie gab, und zwar in einem Text, dem ein Händler zustimmt.

Was seither gilt. Die Anwendung wird unter https://kuno.kyth.systems erreichbar sein, sobald sie ausgeliefert ist. Der Name steht seit dem 06.09.2026 im DNS und löst unmittelbar auf die Adresse des Servers in Berlin auf; unter derselben Adresse wird auch dieser Text ausgeliefert. Am 12.09.2026 ist Kuno noch nicht ausgeliefert — die App ist bei Shopify nicht veröffentlicht, und bis zu jenem Tag hatte kein Händler zugestimmt. Der Innenname bleibt unverändert kilo (Paket, Datenbank, Rolle, Logger); er ist kein Bestandteil einer Adresse, unter der jemand etwas aufruft.


§ 1 Vertragspartner und Vertragsgegenstand

Anbieter ist die

KYTH. Systems UG (haftungsbeschränkt) Prof.-Mederer-Straße 4, 92348 Berg, Deutschland Amtsgericht Nürnberg, HRB 46313 Vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Grasse und Stephan Wittmann E-Mail: hello@kyth.systems

— im Folgenden KYTH.

Vertragspartner ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Shopify-Shops, die oder der Kuno in diesem Shop installiert — im Folgenden der Händler.

Kuno richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die App soll über den Shopify App Store an Shop-Betreiber abgegeben werden; eine Nutzung zu privaten Zwecken ist weder vorgesehen noch möglich, weil sie einen Shopify-Shop voraussetzt.

Bis zum 01.09.2026 stand der erste Halbsatz im Präsens. Kuno ist bei Shopify nicht veröffentlicht; eine Abgabe über den App Store findet heute nicht statt, und bis heute hat kein Händler zugestimmt. Der zweite Halbsatz gilt unverändert, und zwar aus einem Grund, der von der Veröffentlichung nicht abhängt.


§ 2 Was Kuno leistet

Kuno soll aus den Sendungen eines Shopify-Shops ermitteln, wie viel Verpackungsmaterial in welches Zielland gegangen ist, und das Ergebnis so bereitstellen, dass der Händler es für seine Verpackungsmeldungen verwenden kann. Was davon heute gebaut ist, steht in § 2.1; was nicht, in § 2.2.

Wofür die Vorsichtsform seit dem 05.09.2026 noch steht. Die Rechnung gibt es seit dem 04.09.2026, die fünf Dateien und die neun Adressen, über die Du sie abholst, seit dem 05.09.2026 (§ 2.1). Den Bildschirm, auf dem Du einen Meldezeitraum wählst und eine Datei anforderst, gibt es seit dem späten Abend des 06.09.2026 — die Meldungsseite, weiter unten beschrieben. Was bleibt, ist jedes Meldeformat, das § 2.1 nicht aufzählt, und das Nachtragen einer Menge von Hand. Bis zum 07.09.2026 stand hier „Was fehlt, ist die Bedienseite — der Bildschirm, auf dem Du einen Meldezeitraum wählst und eine Datei anforderst — und jedes Meldeformat, das § 2.1 nicht aufzählt"; die erste Hälfte traf schon an dem Abend nicht mehr zu, an dem die Meldungsseite gebaut wurde, und derselbe Absatz beschrieb sie sieben Zeilen weiter unten. Seit dem 06.09.2026 ist dieser Satz genauer zu lesen: Das Menü der App führt seit jenem Tag vier weitere Punkte — Sendungen, Verpackungen, Produkte und Meldungen —, und hinter jedem liegt eine Seite mit Titel, Menü und Fußzeile. Auf dreien der vier stehen seit dem 06.09.2026 Bedienelemente: auf der Sendungsseite, auf der Verpackungsseite und — seit dem späten Abend desselben Tages — auf der Meldungsseite. Bis zum 07.09.2026 nannte dieser Satz zwei Seiten statt dreier; der Absatz darunter führte die Meldungsseite zu diesem Zeitpunkt bereits. Die Sendungsseite führt eine Filterzeile über Zeitraum, Lieferland, Zuordnungsquelle und den offenen Rest, darunter Deine Sendungen mit ihren Paketen, rechts daneben zu jedem Paket seine Materialfraktionen mit Gewicht in Gramm — und zwei Knöpfe, mit denen Du mehreren Paketen zugleich eine Verpackung zuweist oder sie von Hand aus der Zählung nimmst. Die Verpackungsseite trägt seit dem Abend desselben Tages zwei Reiter: Unter „Katalog" legst Du Komponenten mit Gewicht, Maßeinheit (je Stück oder je laufendem Meter), Materialfraktion, Belegart und Stichtag an, übernimmst einen Referenzwert samt Quelle und Stand aus der Bibliothek, lässt aus mehreren eigenen Wiegungen Mittelwert und Spanne ausrechnen, setzt daraus eine Verpackungseinheit zusammen oder übernimmst eine fertige, siehst je Einheit die Fassungen ihrer Stückliste mit Gültigkeit und speicherst eine geänderte Stückliste als neue Version ab einem Tag, den Du wählst; unter „Regeln" legst Du eine Zuordnungsregel an, siehst vorab, wie viele Deiner zuletzt versendeten Pakete sie träfe und wie viele danach unzugeordnet blieben, und beendest eine Regel wieder. Die Maßeinheit, der Wiege-Assistent und die Fassungen je Einheit sind später am Abend des 06.09.2026 nachgezogen worden; bis dahin nannte die Vorschauzeile hier „wie viele Pakete sie in zwölf Monaten träfe". Angesehen werden höchstens die 5.000 jüngsten Pakete des Zeitraums, und die Seite sagt es Dir, wenn ältere Sendungen nicht darin sind. Ändern kannst Du dort weder eine bereits angelegte Komponente noch eine bestehende Regel; beides legst Du neu an. Bis zu jenem Abend nannte dieser Absatz nur die Sendungsseite.

Die Meldungsseite trägt ihre Bedienelemente seit dem späten Abend des 06.09.2026, und sie führt vier Reiter. Unter „Exporte“ legst Du einen Meldezeitraum an — Land, Zielsystem, Zeitraum und Meldeart —, siehst zu jedem angelegten Zeitraum die Zahl der noch nicht zugeordneten und der unbelegten Pakete samt seinen Mengenzeilen als Vorschau, schreibst ihn fest und lädst LUCID-Meldedatei, Meldebogen oder PPWR-Tabelle herunter; zu einem festgeschriebenen Zeitraum legst Du eine Nachtragsmeldung an, ändern kannst Du ihn nicht. Daneben steht die Länderübersicht über ein Zeitfenster Deiner Wahl; sie hängt an keinem Meldezeitraum. Unter „Prognose“ rechnest Du die Planmenge fürs kommende Jahr nach einer von drei Methoden und, mit Sätzen, die Du selbst einträgst, eine Kostenschätzung dazu; vorbelegt ist kein Satz. Unter „Nachweise“ lädst Du zu jedem festgeschriebenen Zeitraum das Nachweis-PDF. Der vierte Reiter „Zusatzmengen“ trägt bis heute kein Bedienelement: Mengen von Hand oder als CSV nachzutragen ist für Dich nicht bedienbar, und der Reiter sagt genau das. Bis zum Abend des 07.09.2026 endete dieser Satz mit „Mengen von Hand oder als CSV nachzutragen ist nicht gebaut"; seit jenem Abend gibt es die fünf Adressen dafür (§ 12), und was fehlt, ist allein die Bedienung.

Die Seite „Produkte" trägt ihre Bedienelemente seit dem Abend des 08.09.2026: Sie führt Deine zuletzt versendeten Produktvarianten nach Menge und zeigt je Zeile, ob eine Verpackung hinterlegt ist; Du stellst die Stückliste einer Variante aus Deinen Verpackungskomponenten zusammen, wählst die Länder aus, in denen Du sie mitzählst, und nimmst eine hinterlegte Verpackung samt allen ihren Fassungen wieder zurück. Daneben steht der Anteil Deines Versands, für den eine Verpackung hinterlegt ist, samt der Zahl, auf die er sich bezieht. Angeboten werden zur Auswahl die Länder, in die Du zuletzt geliefert hast; angehakt wird von Dir — vorbelegt ist kein Land, und keine Auswahl ist auch eine Angabe. Damit trägt jede der sechs Seiten ihre Bedienelemente.

Bis zu jenem Abend stand hier „Für die eine übrige — Produkte — trifft er unverändert zu, und dort steht dieser Satz weiterhin", und der Satz war „Diese Seite ist noch im Bau. Sie zeigt heute nichts an und lädt auch nichts nach.". Bis zum späten Abend des 06.09.2026 stand derselbe Satz auf der Meldungsseite; bis zum Vormittag desselben Tages stand hier „Auf keiner von ihnen steht bis heute ein Bedienelement: kein Feld, kein Knopf, keine Zahl, nur der Satz ‚Diese Seite ist noch im Bau. Sie zeigt heute nichts an und lädt auch nichts nach.'". Bis zum Abend des 06.09.2026 stand auf der Produktseite „Wird geladen …"; das kündigte einen Vorgang an, den es damals nicht gab.

Für die Startseite gilt derselbe Satz seit dem 06.09.2026 nicht mehr. Sie ist der erste Bildschirm dieser App mit Bedienelementen: Sie zeigt Deine Sendungen, Deine Kilogramm insgesamt und für Deutschland, den Verlauf der letzten zwölf Monate, Deine Länder- und Fraktionsmengen samt ihrer Paarung und die nächste Frist mit ihrer Quelle — die Zahlen alle über die letzten zwölf Monate. Daneben, in einer eigenen Karte und ausdrücklich ohne Zeitfenster, die noch nicht zugeordneten und die nur geschätzten Pakete: Sie werden über Deinen ganzen Bestand gezählt, denn ein Paket aus einem früheren Jahr fehlt in der Meldung für jenes Jahr weiterhin. Bis zum Abend des 06.09.2026 zählte dieser Satz beide in einer Aufzählung mit den Zahlen des Fensters auf, und auf dem Bildschirm standen sie unter derselben Überschrift; das las sich, als gehörten sie in denselben Zeitraum. Bedienen kannst Du dort dreierlei: die Nacherfassung anfordern, das Meldejahr wählen, unter dessen Zielcodes die Mengen stehen, und die drei Einrichtungspunkte abhaken oder wieder öffnen. Die vier Seiten Sendungen, Verpackungen, Produkte und Meldungen bleiben davon unberührt. Was als fehlend beschrieben ist, sind seither also die Bedienelemente und nicht mehr die Adresse — dieselbe Trennung, die dieser Vertrag seit dem 04.09.2026 zwischen dem Weg und dem Bildschirm zieht. Solange das fehlt, bleibt „soll" die genauere Form: Sie zeigt auf § 2.1 und § 2.2 statt einen fertigen Ablauf zu behaupten. Bis zum 01.09.2026 stand dieser Satz im Präsens: „Kilo ermittelt aus den Sendungen eines Shopify-Shops, wie viel Verpackungsmaterial in welches Zielland gegangen ist, und stellt das Ergebnis so bereit". Er sagte damit unmittelbar über der Aufzählung des Gebauten zu, was § 2.2 desselben Paragraphen als „vorgesehen und noch nicht gebaut" führt — und zwar dort, wo ausdrücklich dabeisteht, die ungebauten Teile stünden „ausdrücklich nicht im Präsens, damit niemand sie für den heutigen Stand hält". Der Kopf der Datenschutzerklärung und § 1.1 des Auftragsverarbeitungsvertrags haben denselben Zweck von Anfang an mit „soll" beziehungsweise „ist dafür bestimmt" beschrieben.

Der maßgebliche Satz dieses Paragraphen, und er gilt für jede Ausbaustufe:

Was Kuno liefert, sind Berechnungen und Exportdateien. Keine Rechts- oder Steuerberatung; Registrierung und Meldung nehmen Sie selbst vor.

Bis zum 05.09.2026 stand hier „Was Kuno liefern soll"; Anlage 1 Abschnitt C des Auftragsverarbeitungsvertrags führt die Zeile „Berichte und Exportdateien" seit jenem Tag als abrufbar, und die Vorsichtsform ist damit zurückgenommen. Bis zum 01.09.2026 stand hier das Präsens „Kilo erstellt Berechnungen und Exportdateien" — damals, während derselbe Abschnitt C dieselbe Zeile noch als nicht vorhanden führte. Als Grenze gemeint, als Zusage lesbar; die Grenze trägt in beiden Formen.

2.1 Was heute gebaut ist

Der abgebildete Quelltextstand umfasst die Grundlage, auf der alles Weitere aufsetzt:

Bis zum 01.09.2026 zählte dieser Abschnitt nur die ersten vier Punkte auf und führte das Mengenkonto vollständig unter § 2.2. Bis zum 02.09.2026 stand auch der Lauf für die Nacherfassung dort, als sei er ungebaut. Bis zum 05.09.2026 fehlte der letzte Punkt über die fünf Exportdateien; sie standen bis dahin vollständig unter § 2.2.

Zweimal berichtigt worden ist derselbe Punkt noch am Abend des 05.09.2026. Erstens sagte er, Kuno forme alle drei zeitraumgebundenen Dateien „aus einem festgeschriebenen Meldezeitraum"; das galt für die LUCID-Meldedatei und für die beiden anderen nicht — sie entstanden auch aus einem Entwurf, und der Satz sagte eine Voraussetzung zu, die das Programm nicht kannte. Berichtigt sind seither beide Seiten: die Voraussetzung steht jetzt dort, wo sie gilt, und das Programm setzt sie an derselben Stelle durch. Zweitens nannte er die Länderübersicht eine Datei „über zwölf Kalendermonate"; zwölf ist der Vorgabewert, den Du ändern kannst, und nicht die Grenze.

2.2 Was Kuno werden soll

Die folgenden Teile sind vorgesehen und noch nicht gebaut. Sie stehen hier, weil der Händler wissen soll, wofür er die App installiert — und sie stehen ausdrücklich nicht im Präsens, damit niemand sie für den heutigen Stand hält:

Bis zum 01.09.2026 stand hier „ein Mengenkonto" ohne diese Unterscheidung — als sei auch sein Platz noch nicht gebaut. Seit der Anlage der drei Tabellen war das die Hälfte einer richtigen Aussage; getrennt ist sie jetzt so, dass keine Hälfte mehr falsch wird, wenn die erste Sendung verbucht wird.

Der jeweils gebuchte Leistungsumfang ergibt sich aus der Tarifbeschreibung im Shopify App Store und in der App. In der App gibt es sie seit dem 12.09.2026: Die Tarifseite führt die beiden Stufen mit ihren Leistungen und ihren beiden Mengengrenzen und zeigt Dir daneben, wie weit Du im laufenden Monat gekommen bist; § 5 nennt dieselben Zahlen. Im Shopify App Store gibt es sie noch nicht, weil dort kein Tarif ausgewiesen ist (§ 5). Bis zum 12.09.2026 stand hier „Eine solche Beschreibung gibt es heute nicht, weil es keinen Tarif gibt“ — das traf für beide Hälften des Satzes zu und seit dem 12.09.2026 nur noch für die zweite. Bis zum 01.09.2026 stand er ohne jeden Zusatz da und verwies auf eine Beschreibung, die der Arbeitsteil dieses Vertrages selbst als nicht vorhanden führt.


§ 3 Was Kuno ausdrücklich nicht leistet

Diese Aufzählung ist Vertragsbestandteil und keine Werbung im Konjunktiv. Sie beschreibt den Stand zum oben genannten Quelltextstand.

Bis zum 05.09.2026 stand der erste dieser Punkte in der Vorsichtsform „Was es liefern soll"; seit jenem Tag gibt es die Dateien und den Weg zu ihnen (§ 2.1), und die Form ist zurückgenommen. Bis zum 01.09.2026 standen drei dieser Punkte im Präsens: Kuno „erstellt Berechnungen und Exportdateien", „Was Kilo erzeugt, ist eine Datei" und „Es rechnet mit den Werten, die der Händler einträgt". Alle drei waren als Grenze gemeint und beschrieben dabei Leistungen, die § 2.2 damals als noch nicht gebaut führte. Eine Grenze, die eine Leistung voraussetzt, sagt sie zugleich zu.


§ 4 Zustandekommen des Vertrags

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Händler Kuno in seinem Shopify-Shop installiert und im Einrichtungsablauf der App diesem Nutzungsvertrag, der Datenschutzerklärung und dem Auftragsverarbeitungsvertrag zustimmt.

KYTH hält fest, welcher Fassung der Händler zugestimmt hat und wann. Ändert sich eine dieser Fassungen inhaltlich, wird sie mit einer neuen Kennung ausgeliefert und erneut zur Zustimmung gestellt.

Einmal ist das nicht in dieser Reihenfolge geschehen. Am 01.09.2026 sind die Tabellen des Mengenkontos entstanden, und alle drei Texte sind inhaltlich nachgezogen worden, bevor die Kennung gehoben war; sie stand bis zum 12.09.2026 auf 1.0-2026-08-30. Die Hebung ist am 13.09.2026 geschehen und fiel damit vor die erste Installation in einem fremden Shop — bis zu jenem Tag hatte kein Händler zugestimmt, es gibt also keine Zustimmung zu einer überholten Fassung. Bis zum 12.09.2026 stand hier, sie folge zum Abschluss des laufenden Ausbaus. Der Vorgang steht im Hinweis im Kopf, die Liste der gemeinsam nachzuführenden Stellen in § 12. Bis zum 01.09.2026 stand der Satz darüber ohne diesen Vorbehalt da.


§ 5 Vergütung und Abrechnung

Die Abrechnung läuft vollständig über Shopify. Der Händler bucht den Tarif im Shopify-Adminbereich; Shopify stellt die Beträge im Rahmen seiner eigenen Abrechnungsbeziehung mit dem Händler in Rechnung und kehrt sie an KYTH aus. KYTH stellt dem Händler keine eigenen Rechnungen und zieht keine Zahlungen ein.

Der aktuelle Tarif und sein Preis werden im Shopify App Store und in der App vor der Buchung angezeigt. Für Zahlungsmittel, Rechnungsstellung, Steuerausweis und Mahnwesen gelten die Bedingungen von Shopify.

Die beiden Stufen. Kuno führt seit dem 11.09.2026 zwei Leistungsstufen. Diese Tabelle steht hier seit dem 12.09.2026; bis dahin nannte dieser Paragraph weder eine Stufe noch eine Menge, während das Programm beide längst durchsetzte.

Stufe Mengen im Monat bzw. im Kalenderjahr Was sie trägt
Free bis 100 gezählte Pakete im Monat; 1 Lieferland (Dein Sitzland) Länder-Exposure als PDF, Jahres-CSV für das Sitzland, Festschreiben eines Meldezeitraums, Verpackung je Produktvariante
Starter bis 1.000 gezählte Pakete im Monat; bis 3 Lieferländer zusätzlich LUCID-XML in allen Meldearten, Meldebogen, Nachweis-PDF, PPWR-CSV, Planmenge, Fristen-Erinnerung, Monatsreport

Bis zum 12.09.2026 nannte die Free-Zeile als dritte Leistung eine „LUCID-Eingabehilfe als PDF". Eine solche Datei baut Kuno nicht: Die Eingabehilfe für LUCID ist die XML-Meldedatei, und die trägt Starter — auf jedem Nachweis und auf jedem Meldebogen als Druckstück steht dieser Satz seit dem 05.09.2026 wörtlich. Am späten Abend des 12.09.2026 berichtigt: Hier stand „auf jedem Meldebogen und auf jedem Nachweis". Der Meldebogen als Tabellendatei trägt den Satz nicht — und genau der ist die Free-Leistung („Jahres-CSV für das Sitzland"). Wer die Berichtigung nachprüfte, öffnete seine einzige Meldebogen-Datei und fand den angeführten Beleg dort nicht. Was Free an dieser Stelle wirklich bekommt, ist das Festschreiben eines Meldezeitraums; unter jenem Namen lief die Prüfung im Programm, und der Name allein erzeugt keine Datei. Wer sich auf die alte Zeile verließ, suchte zur Frist einen Download, den es nie gab. Die Zeile ist deshalb berichtigt und nicht gestrichen.

Gezählt wird das Paket und nicht die Bestellung. Eine Sendung mit drei Paketen zählt drei; ausgeschlossene und keiner Verpackung zugeordnete Pakete zählen nicht mit, weil sie in keiner Meldezeile stehen. Bis zum 12.09.2026 stand in beiden Zeilen „gezählte Sendungen"; das Listing im App Store ist am selben Tag mit berichtigt worden. Durchgesetzt hat das Programm seit dem 11.09.2026 die Pakete, und zwar an genau derselben Zahl: Ein Händler mit 60 Zwei-Stück-Sendungen im Monat lag nach diesem Vertrag unter seinen 100, bekam aber für denselben Monat keine Jahresdatei mehr. Eine Zusage in einer Einheit, die niemand misst, ist keine. Am 13.09.2026 ist das Paket als Einheit dieser Zusage entschieden worden, und die Spezifikation ist nachgezogen. Bis zu jenem Tag stand hier, ob die 100 künftig 100 Sendungen sein sollen, sei „eine kaufmännische Entscheidung" und stehe „ausdrücklich offen". Die Zahl 100 selbst ist unverändert geblieben.

Eine Stufe über Starter gibt es in dieser Fassung nicht. Die Zahlen sind dieselben, die die Tarifseite in der App anzeigt und die jede Ausgabe vor dem Erzeugen abfragt.

Karl-Bundle. Wer die Schwesteranwendung KYTH.Karl derselben Gesellschaft mit Kuno verbunden hat, bekommt den Leistungsumfang der Stufe Starter — ohne etwas zu buchen und ohne eigene Vergütung für Kuno. Maßgeblich ist die erste angenommene Paketmeldung aus Karl, die kein Testlabel trägt: Sie schaltet den Umfang frei, und zwar dauerhaft. Was Du dabei wissen musst, und bis zum 12.09.2026 stand hier stattdessen „solange die Verbindung besteht": Eine Rücknahme kennt das Programm nicht. Wer KYTH.Karl später deinstalliert oder die Weisung zur Übergabe widerruft, behält den Starter-Umfang.

Am 13.09.2026 sind beide offenen Punkte dieses Absatzes entschieden worden. Erstens: Die Freischaltung bleibt dauerhaft; sie endet nicht, wenn die Verbindung endet. Zweitens: Eine Testmeldung aus Karl schaltet den Umfang seither nicht frei — bis zu jenem Tag tat sie es, obwohl ihre Pakete aus jeder Meldemenge fallen. Bis zum 13.09.2026 stand hier stattdessen, beides sei „heute so gebaut und keine Zusage für die Zukunft" und eine kaufmännische Entscheidung, die „in dieser Fassung nicht getroffen" sei. Sie ist getroffen; eine spätere Änderung wird über § 12 nachgeführt. Eine echte Meldung, die aus der Meldemenge fällt — ein Retourenlabel, ein stornierter Auftrag —, schaltet den Umfang weiterhin frei: Ihr Ausschluss betrifft die Menge und nicht die Anbindung.

Vier Gründe, aus denen eine Ausgabe ausbleibt. Der Vertrag nennt sie seit dem 12.09.2026 alle vier; bis dahin stand hier allein der erste, und die drei übrigen wiesen Dich im Betrieb ab, ohne in diesem Vertrag vorzukommen.

  1. Ohne gebuchten Tarif steht der kostenpflichtige Leistungsumfang nicht zur Verfügung. Diese Regel sperrt seit dem 05.09.2026 wirklich: Die Prüfung wird seit dem 06.09.2026 an vier Stellen des Programms aufgerufen und deckt damit sechs der neun Adressen ab, über die Du einen Meldezeitraum führst und Deine Dateien bekommst (§ 2.1), sowie eine weitere. Verriegelt sind das Festschreiben eines Meldezeitraums, die Nachtragsmeldung, vier der fünf Dateien — LUCID-Meldedatei, Meldebogen, Nachweis und PPWR-Tabelle — und seit dem 06.09.2026 die Hochrechnung Deiner Planmenge für das kommende Jahr. Bis zum 06.09.2026 nannte dieser Absatz drei Stellen und eine Adresse weniger; die vierte Stelle ist an jenem Tag mit der Planmenge dazugekommen.
  2. Die Leistung ist in Deiner Stufe nicht enthalten. Free trägt vier der elf Leistungen; welche, steht in der Tabelle oben. Die Antwort nennt dabei die Leistung beim Namen, damit die App Dir sagen kann, welche Stufe sie trägt. Bis zum 12.09.2026 hieß es hier „drei der elf", und die Tabelle führte die Verpackung je Produktvariante unter Starter — obwohl keine Adresse der App sie je abfragt und die Änderungsliste dieses Vertrages weiter unten seit dem 08.09.2026 schreibt, ein Riegel hänge daran nicht, weil sie Eingabe und keine Ausgabe ist. Ein Vertrag, der eine kostenpflichtige Stufe mit einer Leistung bewirbt, die die freie Stufe ebenso bekommt, ist eine Falschangabe über das Entgelt; berichtigt ist deshalb die Tabelle, nicht das Programm.
  3. Du hast mehr Pakete im Monat gezählt, als Deine Stufe trägt — 100 bei Free, 1.000 bei Starter. Gezählt wird der Monat, für den Du die Ausgabe anforderst. Bis zum 12.09.2026 stand hier „mehr Sendungen im Monat"; gezählt hat das Programm auch an jenem Tag die Pakete (siehe die Tabelle oben).
  4. Du willst für mehr Lieferländer ausgeben, als Deine Stufe trägt — eines bei Free, drei bei Starter. Gerechnet wird über das Kalenderjahr und nicht über die eine Anfrage: Sonst ließe sich die Grenze umgehen, indem man jedes Land einzeln anfordert.

Wo die Regel ausdrücklich nicht hängt, steht weiter unten.

Einen buchbaren Tarif gibt es heute noch nicht, und daraus folgt eine Lage, die Du beim Abschluss kennen musst: Solange im App Store keiner ausgewiesen ist, hat kein Shop ein aktives Abonnement, und die verriegelten Adressen antworten deshalb bei jedem Aufruf mit diesem Hinweis. Die beiden Stufen der Tabelle oben sind damit heute eine Beschreibung des Programms und noch kein Angebot.

Erreichbar bleiben ohne Tarif die Erfassung der Mengen, ihre Nacherfassung, das Auflisten und Anlegen eines Meldezeitraums, die Länderübersicht und — seit dem 06.09.2026 — die Startseite mit Deinen Zahlen, Deine Meldevorgaben, Dein Fristenkalender und die Abfrage, welche Rechenwege für die Hochrechnung zur Wahl stehen. Bis zum 06.09.2026 hieß es hier „die sechs verriegelten Adressen"; seit jenem Tag ist eine siebte dazugekommen (siehe Nummer 1 der Aufzählung oben). Ausgenommen sind außerdem Shops, die KYTH ausdrücklich freistellt; sie gelten als abonniert.

Bis zum 06.09.2026 stand hier, es gebe keinen Tarif, „und deshalb sperrt diese Regel heute nichts: Die Prüfung, ob ein Tarif gebucht ist, ist im Programm vorhanden und an keiner Stelle aufgerufen — es gibt noch keine Leistung, an die sie gehören würde." Beide Hälften trafen seit dem 05.09.2026 nicht mehr zu. Wer sich darauf verließ, forderte am 31.12. die LUCID-Meldedatei an und bekam sie nicht — und dasselbe gilt für Festschreiben, Nachtrag, Meldebogen, Nachweis und PPWR-Tabelle, also für alles, was zur Frist gebraucht wird.

Was ein fehlender Tarif nie betrifft: die fortlaufende Erfassung der Mengen und ihre Nacherfassung. Sie hängen an keiner Bezahlschranke. Der Grund ist einfach: Ein Mengenkonto, das während einer Kündigung Lücken bekommt, wäre danach wertlos, und die Lücke fiele erst bei der Meldung auf.


§ 6 Testzeitraum

Ab dem ersten ausgewiesenen Tarif gilt: Der im App Store ausgewiesene Testzeitraum beginnt mit der Buchung des Tarifs und wird von Shopify verwaltet. Wird der Tarif während des Testzeitraums gekündigt, entsteht keine Zahlungspflicht. Auch während des Testzeitraums gilt dieser Vertrag in vollem Umfang.

Bis zum 01.09.2026 stand dieser Paragraph ohne den Vorbehalt da und beschrieb einen Testzeitraum, den es nicht gibt: Es gibt keinen Tarif (§ 5), und Kuno ist im App Store nicht ausgewiesen. Der letzte Satz gilt unabhängig davon.


§ 7 Pflichten und Verantwortung des Händlers


§ 8 Verfügbarkeit

KYTH betreibt Kuno mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und hält den technischen Aufbau nach dem Stand, den Anlage 2 des Auftragsverarbeitungsvertrages beschreibt — ab Inbetriebnahme unter anderem eine tägliche, verschlüsselte Datenbanksicherung. Der Zusatz steht dort, weil die App in noch keiner Umgebung eingerichtet ist; Anlage 2 Abschnitt 7.2 führt das als offenen Punkt.

Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt. KYTH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Überwachung der Erreichbarkeit von außerhalb des Servers nicht eingerichtet ist; ein Totalausfall des Servers wird deshalb nicht automatisch erkannt. Wartungsarbeiten und Störungen können zu Unterbrechungen führen.

Kuno setzt den Betrieb des Shopify-Shops voraus. Ausfälle oder Änderungen auf Seiten von Shopify liegen außerhalb des Einflussbereichs von KYTH.


§ 9 Datenschutz

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Datenschutzerklärung und der Auftragsverarbeitungsvertrag. Beide sind Bestandteil dieses Vertrags. Bei Widersprüchen geht der Auftragsverarbeitungsvertrag diesem Nutzungsvertrag vor, soweit es um die Verarbeitung im Auftrag geht.

Die Datenschutzerklärung nennt als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Händlerdaten an mehreren Stellen „Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Nutzungsvertrag)". Gemeint ist dieser Vertrag.


§ 10 Laufzeit und Beendigung

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

Der Händler beendet ihn jederzeit, indem er die App in seinem Shop deinstalliert oder den Tarif über Shopify kündigt. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Abrechnung des laufenden Zeitraums richtet sich nach den Bedingungen von Shopify.

KYTH kann den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Händler Kuno für rechtswidrige Zwecke einsetzt.

Was mit den Daten geschieht, regeln § 9.1 bis § 9.4 des Auftragsverarbeitungsvertrags. Kurz: Die Zugangstoken werden bei der Deinstallation sofort entfernt; die übrigen Daten werden gelöscht, wenn Shopify die Löschmeldung zustellt, spätestens aber nach der dort genannten Frist.

Was das für Ihre Meldedaten bedeutet. Ein Mengenkonto ist zugleich ein Nachweis darüber, was Sie gemeldet haben. Seit dem 12.09.2026 bekommen Sie ihn beim Deinstallieren unaufgefordert zurück: Kuno erzeugt in demselben Verarbeitungsschritt ein Abschlusspaket — ein ZIP mit Ihrem Katalog, Ihren Verpackungseinheiten, Ihren Meldezeiträumen, Ihrer Sendungsliste und, soweit vorhanden, den eingefrorenen Meldebögen und Nachweisen — und verschickt es über Ihren eigenen Mailserver an die Kontaktadresse, die Sie hinterlegt haben (§ 9.1 des Auftragsverarbeitungsvertrags). Einen Tarif setzt das nicht voraus; einen hinterlegten Mailweg und eine hinterlegte Kontaktadresse schon. Fehlt eines von beiden, geht nichts hinaus.

Bis zum 12.09.2026 stand hier „Wer die App beendet, verliert diesen Nachweis, sobald die Löschfrist abläuft. Fordern Sie Ihre Daten vor der Deinstallation anEine Ausleitefunktion in der App gibt es nicht; KYTH stellt die Daten von Hand zusammen“. Das war an jenem Tag falsch geworden: Der Versand lief seit demselben Tag und fragt niemanden. Wer den Satz las, rechnete mit einer Anforderung in Textform — und bekam stattdessen ein ZIP über seinen eigenen Mailserver, ohne es zu erwarten.

Was Sie weiterhin selbst anfordern müssen: alles, was über das Abschlusspaket hinausgeht — die technischen Angaben zu Ihrem Shop oder ein anderes Format. Dafür gibt es keine Ausleitefunktion; § 9.2 des Auftragsverarbeitungsvertrags gibt Ihnen das Recht, KYTH stellt die Daten von Hand zusammen und braucht dafür die dort genannten 14 Tage. Bis zum 01.09.2026 fehlte dieser Hinweis auf die Handarbeit hier ganz, obwohl § 9.2 ihn führte — ein Verweis, der die Einschränkung des Verwiesenen weglässt, ist eine größere Zusage als das Verwiesene selbst. Wie lange gesetzliche Aufbewahrungspflichten eine solche Aufstellung bei Ihnen selbst binden, entscheiden Sie; KYTH bewahrt sie nach Ablauf der Frist nicht für Sie auf.


§ 11 Haftung

Es gilt die gesetzliche Haftung. Eine Beschränkung ist nicht vereinbart.

Das ist eine Entscheidung und keine Auslassung. Eine Haftungsbegrenzung wirkte ausschließlich zu Lasten des Händlers, und KYTH nimmt sie sich nicht. Wird sie später vereinbart, geschieht das über eine neue Fassung dieses Vertrags, der der Händler nach § 12 ausdrücklich zustimmen muss — stillschweigend gilt sie nie.

Wofür KYTH nicht einsteht, und das gehört an dieselbe Stelle wie der Satz darüber: Bußgelder, Nachzahlungen, Nacherhebungen, Vertragsstrafen und Verfahrenskosten, die daraus entstehen, dass eine Registrierung oder eine Meldung unterblieben, verspätet oder inhaltlich falsch war, sind kein von KYTH zu ersetzender Schaden. Der Grund steht in § 2 und § 3: Was Kuno liefert, sind Berechnungen und Exportdateien; die Erklärung gegenüber einer Stelle gibt der Händler ab, und er entscheidet, ob er sie abgibt. Für einen Fehler in der Berechnung selbst — also dafür, dass Kuno aus richtigen Eingaben ein falsches Ergebnis erzeugt — haftet KYTH nach den gesetzlichen Regeln.

Bis zum 05.09.2026 stand hier die Vorsichtsform „Was Kuno liefern soll", an derselben dritten Stelle wie in § 2 und § 3 und aus demselben Grund zurückgenommen. Bis zum 01.09.2026 stand hier „Kilo erstellt Berechnungen und Exportdateien" — dieselbe Zusage im Präsens wie in § 2 und § 3, an einer dritten Stelle desselben Vertrages.


§ 12 Änderungen dieses Vertrags

KYTH kann diesen Vertrag ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Leistungen, an Änderungen bei Shopify oder an geänderte Rechtslage erforderlich ist. Die geänderte Fassung wird mit einer neuen Kennung ausgeliefert und dem Händler in der App zur Zustimmung vorgelegt. Stimmt er nicht zu, kann er den Vertrag nach § 10 beenden; ohne Zustimmung wird die geänderte Fassung nicht wirksam.

Was bei der nächsten Erhöhung nachzuführen ist. Dieser Vertrag beschreibt eine App im Aufbau. § 1, § 2, § 2.1, § 2.2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11 und § 12 sind die Stellen, an denen er heute etwas verneint, was morgen zutrifft, oder einen Vorbehalt trägt; dazu kommt der Hinweis im Kopf. Wer eine dieser Stellen berührt, hebt die Kennung — andernfalls stimmt ein Händler einer Beschreibung zu, die es nicht mehr gibt. Die entsprechende Liste führt die Datenschutzerklärung in Abschnitt 14 und der Auftragsverarbeitungsvertrag in § 0.3. Diese Liste gab es bis zum 01.09.2026 nicht; sie fehlte, während dieselbe Lücke in den beiden anderen Texten schon zweimal aufgefallen war.

Am selben Tag ist die Aufzählung darüber um § 2, § 7 und § 11 erweitert worden — drei Stellen, die im Präsens zusagten, was § 2.2 als ungebaut führt — und um § 8, dessen beide Sätze über die tägliche Sicherung und über die Überwachung der Erreichbarkeit ausdrücklich erst „ab Inbetriebnahme" gelten. Diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck, damit die Prüfung im Prüfstand die eine Aufzählung liest und nicht zwei.

Am selben Tag sind § 1 und § 6 dazugekommen: Beide beschrieben die Abgabe über den Shopify App Store und den dort ausgewiesenen Testzeitraum im Präsens, obwohl Kuno dort nicht veröffentlicht ist, und beide fehlten in dieser Liste.

Am 05.09.2026 haben die beiden anderen Zustimmungstexte ihre Bestandsverzeichnisse fünfmal fortgeschrieben — von einer Stelle, die eine Datei formt, auf fünf. Der Kopf dieses Vertrages nannte dabei bis zum 12.09.2026 weiter den abgebildeten Quelltextstand 30.08.2026, während § 2 und § 3 den 05. und den 06.09.2026 beschreiben — bis zum 06.09.2026 stand hier „den 03.09.2026", und das war um drei Tage und zwei Ausbaustufen zu wenig, in dem Absatz, dessen einziger Zweck es ist, diesen Abstand festzuhalten. Auch dieser Abstand wird von derselben einen Hebung erfasst, die im Kopf angekündigt ist; er steht hier, weil ein Vorbehalt, den nur der Kopf trägt, beim Abschluss übersehen wird. Diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am 06.09.2026 sind vier Stellen berichtigt worden, an denen dieser Vertrag hinter dem Programm zurückgeblieben war. § 5 sagte, die Tarifregel sperre heute nichts, weil die Prüfung an keiner Stelle aufgerufen sei — sie ist seit dem 05.09.2026 an drei Stellen aufgerufen und deckt sechs der neun Adressen ab. § 3 und § 7 sagten, die Fragen nach Stelle, Frist und Schwelle seien nicht technisch Teil der App und würden von ihr nicht vorbereitet — die Länderübersicht druckt genau diese Angaben seit dem 05.09.2026. § 7 sagte außerdem, gerechnet werde noch nicht und hinterlegen lasse sich nichts — beides trifft seit dem 04.09.2026 nicht mehr zu, und derselbe Sachverhalt war im Auftragsverarbeitungsvertrag bereits berichtigt. Auch diese Änderungen werden von derselben einen Hebung erfasst; keine erweitert den Leistungsumfang, alle vier beschreiben Vorhandenes zutreffender. Diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am Abend desselben Tages ist der Weg zu den Dateien dazugekommen: Neun Adressen der App führen seither einen Meldezeitraum und liefern die fünf Dateien aus. Berührt sind § 2 — der maßgebliche Satz steht seither wieder im Präsens —, § 2.1 mit einem neuen Punkt über die fünf Exportdateien, § 2.2 mit dem verbliebenen Rest dieses Punktes, § 3 und § 11. Was in § 2 bei der Vorsichtsform blieb, waren die fehlenden Bedienelemente; die Meldungsseite trägt sie seit dem späten Abend des 06.09.2026, und der Absatz weiter unten verzeichnet sie. Bis zum 07.09.2026 stand dieser Satz im Präsens („Was in § 2 bei der Vorsichtsform bleibt, sind die fehlenden Bedienelemente"); das traf seit jenem Abend nicht mehr zu. Auch diese Änderung wird von derselben einen Hebung erfasst. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am 06.09.2026 haben die beiden anderen Zustimmungstexte ihre Bestandsverzeichnisse um zwei Bestände erweitert: die Zielsysteme je Land und den Fristenkalender (Migration 0025). Dieser Vertrag war davon am Vormittag nicht berührt — er beschreibt Leistungen und keine Datenbestände, und eine Leistung war mit den beiden Tabellen allein nicht dazugekommen. Bis zum Abend desselben Tages endete dieser Absatz mit „Eine Adresse oder eine Bedienseite, über die der Händler ein Zielsystem oder einen Termin einträgt, gibt es an diesem Tag nicht. Der Vorbehalt in § 2 über die fehlende Bedienseite trägt also unverändert"; die Adressen gibt es seit jenem Abend, und den Bildschirm dazu seit dem späten Abend desselben Tages — die Administration führt seither die Karten „Zielsysteme je Land" und „Fristen" (Absatz weiter unten). Bis zum 07.09.2026 endete dieser Satz mit „und was in § 2 bei der Vorsichtsform bleibt, ist allein der Bildschirm"; den Bildschirm gibt es seit jenem Abend. Berührt sind seither § 2.1 — der Punkt über die Rechenregeln des Shops — und § 5, beide datiert berichtigt. Diese Notiz steht hier, weil ein Leser dieser Liste sonst nicht erkennt, ob die Stelle geprüft und für nicht berührt befunden oder schlicht übersehen wurde. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am Nachmittag desselben Tages sind zwei Programmteile dazugekommen: einer, der aus den Zielsystemen des Händlers die Termine seines Fristenkalenders ableitet, und einer, der aus den erfassten Mengen eine Planmenge für das kommende Jahr hochrechnet und sie mit den Kostensätzen bewertet, die der Händler selbst einträgt. Am Abend desselben Tages sind Adressen zu beiden dazugekommen: Angestoßen wird der erste seither von jeder Änderung an einem Zielsystem, der zweite von einem Abruf des Händlers, und beide sind damit eine Leistung, die er in Anspruch nehmen kann. Die Hochrechnung der Planmenge setzt dabei ein aktives Abonnement voraus (§ 5); der Fristenkalender und die Meldevorgaben tun das nicht. Bis zu jenem Abend stand hier, „Angestoßen wird keiner von beiden, eine Adresse zu ihnen gibt es nicht, und eine Leistung, die der Händler in Anspruch nehmen könnte, ist damit nicht entstanden"; das trifft seither nicht mehr zu. Bedient werden beide seit dem späten Abend des 06.09.2026: der Fristenerzeuger über die Karten „Zielsysteme je Land" und „Fristen" der Administration, die Planmenge über den Reiter „Prognose" der Meldungsseite (Absatz weiter unten). Bis zum 07.09.2026 stand hier „Der Vorbehalt in § 2 über die fehlenden Bedienelemente trägt weiter — was fehlt, sind seit dem 06.09.2026 sie und nicht mehr der Bildschirm oder der Weg"; das traf seit jenem Abend nicht mehr zu. Genannt sind sie hier, weil dieselbe Prüfung, die den Absatz darüber veranlasst hat, sie erfasst hat. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Ebenfalls am 06.09.2026 haben die vier Adressen der Bedienung ihre Seiten bekommen — Sendungen, Verpackungen, Produkte und Meldungen —, und das Menü der App führt seither sechs Punkte statt zweier. Eine Leistung ist damit nicht dazugekommen: Die vier Seiten tragen Titel, Menü und Fußzeile und sonst nichts; kein Feld, kein Knopf, keine Zahl und kein Abruf über den Shop — die Bibliothek App Bridge laden sie wie jede eingebettete Seite dieser App aus dem Shopify-CDN. Das beschreibt den Stand jenes Vormittags; drei der vier Seiten haben ihre Bedienelemente noch am selben Tag bekommen — die Sendungsseite am Nachmittag, die Verpackungsseite am Abend und die Meldungsseite am späten Abend. Bis zum 07.09.2026 verwies dieser Satz auf „den Absatz darunter" und nannte nur zwei Seiten; ein Absatz über die Sendungsseite stand bis dahin in dieser Liste überhaupt nicht, der Verweis führte also ins Leere. Am frühen Morgen des 13.09.2026 sind hinter den drei Seiten die Verweise „(nächster Absatz)", „(übernächster Absatz)" und „(vierter Absatz von hier)" gestrichen worden: Keiner traf den Absatz, den er meinte — der Absatz über die Startseite ist am 07.09.2026 unmittelbar dahinter eingeschoben worden, und die Zählung hat ihn nie mitgezählt. Ein Verweis, den die nächste Selbstkorrektur wieder falsch macht, steht seither nicht mehr da. Berührt ist § 2, wo der Vorbehalt seither von den fehlenden Bedienelementen spricht und nicht mehr von einer fehlenden Seite: Die Adresse besteht, die Seite auch, die Bedienelemente nicht. Seit dem Abend des 08.09.2026 trägt keine der vier Seiten diesen Vorbehalt mehr — die Produktseite hat ihre Bedienelemente an jenem Abend bekommen (§ 12). Bis zu jenem Abend stand hier „Von den vier Seiten trägt seit dem 07.09.2026 nur noch die Produktseite diesen Vorbehalt". Bis zum 07.09.2026 endete dieser Absatz mit „Der Vorbehalt selbst trägt weiter — was fehlt, ist seither weder der Weg noch der Bildschirm, sondern das, was auf ihm steht"; für drei der vier Seiten traf das seit dem 06.09.2026 nicht mehr zu. Genannt ist die Änderung hier, weil ein Leser dieser Liste sonst nicht erkennt, ob eine Stelle geprüft und für nicht berührt befunden oder schlicht übersehen wurde. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am Nachmittag des 06.09.2026 hat die Startseite ihre Kennzahlen bekommen: Sendungen und Kilogramm, die Mengen je Zielland und je Materialfraktion samt ihrer Paarung, der Verlauf der letzten zwölf Monate, die noch offenen Posten und die nächste Frist mit ihrer Quelle; bedienen lassen sich dort die Anforderung der Nacherfassung („Sendungen nachladen"), die Wahl des Meldejahres und die drei Einrichtungspunkte. Eine Leistung ist damit nicht dazugekommen: Die Adressen dahinter bestehen seit dem 03. bis 05.09.2026, und die Karte „Sendungen nachladen" bedient dieselbe Anforderung, die § 2.1 seit dem 03.09.2026 führt. Berührt sind § 2.1 — der Punkt über den Lauf für die Nacherfassung — und § 2.2, wo die Wahl des Stichtags als einziger Rest stehen bleibt. Diese Notiz ist am 07.09.2026 nachgetragen worden; bis dahin verzeichnete diese Liste die Startseite nicht, obwohl § 2.1 und § 2.2 sie seit dem 06.09.2026 beschreiben. Auch diese Änderung wird von derselben einen Hebung erfasst. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am selben Nachmittag hat die Sendungsseite ihre Bedienelemente bekommen: eine Filterzeile über Zeitraum, Lieferland, Zuordnungsquelle und den offenen Rest, darunter die Sendungen mit ihren Paketen und je Paket die Materialfraktionen mit Gewicht in Gramm, dazu zwei Knöpfe, mit denen der Händler mehreren Paketen zugleich eine Verpackung zuweist oder sie von Hand aus der Zählung nimmt. Eine Leistung ist auch damit nicht dazugekommen: Die Adresse für die Handzuweisung besteht seit dem 04.09.2026, und die Seite bedient sie; gerechnet wird dabei mit demselben Programmteil, den § 2.1 seit jenem Tag führt. Berührt sind § 2.1 — der Punkt über die berechneten Materialzeilen — und § 2.2, wo der Punkt über die Fortschreibung des Mengenkontos seinen Rest verliert. Auch diese Notiz ist am 07.09.2026 nachgetragen worden. Auch diese Änderung wird von derselben einen Hebung erfasst. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am Abend desselben Tages hat die Verpackungsseite ihre Bedienelemente bekommen: zwei Reiter, unter denen der Händler seine Verpackungskomponenten anlegt, eine Verpackungseinheit zusammensetzt oder eine fertige aus der Bibliothek übernimmt, eine geänderte Stückliste als neue Version ab einem gewählten Tag speichert und seine Zuordnungsregeln anlegt, vorab ansieht und beendet. Eine Leistung ist auch damit nicht dazugekommen: Die Endpunkte dahinter bestehen seit dem 04.09.2026, und die Seite bedient sie; sie rechnet nichts selbst. Berührt sind § 2.1, § 2.2, § 6 und § 7, wo die Sätze über die Bedienung von Katalog und Regeln datiert berichtigt sind. Was in § 2.2 bei der Vorsichtsform bleibt, ist das Ändern einer bereits angelegten Komponente und einer bestehenden Regel. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Später am Abend desselben Tages sind auf derselben Seite drei Bedienwege nachgezogen worden: die Maßeinheit einer Komponente (je Stück oder je laufendem Meter) als eigenes Feld, ein Wiege-Assistent, der aus mehreren Wiegungen des Händlers Mittelwert und Spanne ausrechnet und zurückgibt, und die Fassungen je Verpackungseinheit mit ihrer Gültigkeit. Eine Leistung ist auch damit nicht dazugekommen: Die Rechenschritte dahinter bestehen seit dem 04.09.2026 — § 2.1 nennt die Wiegereihe seit jenem Tag —, und die Seite bedient sie. Berührt ist § 2.1, wo der Absatz über die beiden Reiter datiert nachgezogen ist und die Vorschauzeile seither die angesehene Menge nennt statt „zwölf Monate". Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am späten Abend desselben Tages haben die Meldungsseite und die Administration ihre Bedienelemente bekommen. Die Meldungsseite führt vier Reiter: Unter „Exporte" legt der Händler einen Meldezeitraum an, sieht dessen Mengenzeilen als Vorschau, schreibt ihn fest, legt zu einem festgeschriebenen eine Nachtragsmeldung an und lädt LUCID-Meldedatei, Meldebogen oder PPWR-Tabelle herunter; unter „Prognose" rechnet er die Planmenge fürs kommende Jahr und, mit selbst eingetragenen Sätzen, eine Kostenschätzung; unter „Nachweise" holt er Nachweis und Länderübersicht; der vierte Reiter „Zusatzmengen" trägt kein Bedienelement und sagt das. Die Administration führt seither zusätzlich die Karten „Wie Kuno rechnet", „Zielsysteme je Land" und „Fristen". Eine Leistung ist auch damit nicht dazugekommen: Alle Adressen dahinter bestehen seit dem 05. und 06.09.2026, und die Seiten bedienen sie. Berührt sind § 2, § 2.1, § 2.2 und § 5 — die Hochrechnung der Planmenge setzt ein aktives Abonnement voraus, der Fristenkalender nicht. Auch diese Notiz ist am 07.09.2026 nachgetragen worden; bis dahin verzeichnete diese Liste weder die Meldungsseite noch die drei Karten, obwohl § 2 und § 2.1 sie seit jenem Abend beschreiben. Auch diese Änderung wird von derselben einen Hebung erfasst. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

In der Nacht darauf sind aus der Prüfung zu jener Aufgabe acht Befunde nachgezogen worden; für diesen Vertrag berührt davon einer den Leistungsumfang: Die Meldungsseite fragt vor der LUCID-Meldedatei und vor dem Meldebogen nach der Kennung des Systembetreibers, weil sie in der Datei steht. Berührt ist § 2.1. Auch diese Notiz ist am 07.09.2026 nachgetragen worden. Auch diese Änderung wird von derselben einen Hebung erfasst. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am 07.09.2026 haben die beiden anderen Zustimmungstexte ihre Bestandsverzeichnisse um einen Bestand erweitert: die Mengen aus anderen Kanälen (Migration 0026) — was der Händler über Amazon, eBay oder seinen Laden verschickt hat. Dieser Vertrag ist davon nicht berührt — er beschreibt Leistungen und keine Datenbestände, und eine Leistung ist damit nicht dazugekommen. Bis zum Abend des 07.09.2026 stand hier weiter „Eine Adresse oder eine Bedienseite, über die der Händler einen solchen Posten einträgt, gibt es an diesem Tag nicht"; die Adressen gibt es seit jenem Abend, und die Berichtigung steht im Absatz über die fünf Adressen für die Mengen aus anderen Kanälen. Der Reiter „Zusatzmengen" der Meldungsseite trägt weiterhin kein Bedienelement und sagt das; der Vorbehalt in § 2 über die fehlende Bedienung trägt also unverändert. Diese Notiz steht hier, weil ein Leser dieser Liste sonst nicht erkennt, ob die Stelle geprüft und für nicht berührt befunden oder schlicht übersehen wurde. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am selben Tag ist im Programm ein Leser für Tabellendateien dazugekommen, der eine solche Datei zeilenweise prüft und ihre Zeilen erst auf ausdrückliche Anweisung einträgt. Eine Leistung ist auch damit nicht dazugekommen. Bis zum Abend des 07.09.2026 stand hier weiter „Es gibt weiterhin keine Adresse und kein Bedienelement, über die Du eine Datei übergeben könntest"; die Adresse gibt es seit jenem Abend, das Bedienelement nicht, und der Reiter „Zusatzmengen" der Meldungsseite sagt das unverändert. Der Vorbehalt in § 2 trägt also weiter, und berührt ist keine Bestimmung dieses Vertrages. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am Abend des 07.09.2026 sind fünf Adressen dazugekommen, über die die Mengen aus anderen Kanälen geführt werden: eine listet die Posten eines Shops auf, eine legt einen Posten an, eine löscht einen, eine nimmt eine Tabellendatei entgegen und zeigt sie zuerst nur an — eingetragen wird sie erst auf ausdrückliche Anweisung —, und eine liefert die leere Vorlage dieser Datei aus. Alle fünf verlangen einen angemeldeten Händler-Nutzer dieses Shops; keine verlangt ein aktives Abonnement, weil ein nachgetragener Posten eine Eingabe des Händlers ist und keine Leistung, die KYTH herstellt. Eine Leistung im Sinne dieses Vertrages ist damit trotzdem noch nicht entstanden: Der Reiter „Zusatzmengen" der Meldungsseite trägt kein Bedienelement, und ohne Bildschirm ist eine Adresse für einen Händler nicht bedienbar — der Vorbehalt in § 2 und der Punkt in § 2.2 tragen deshalb weiter, beide seit jenem Abend mit einem datierten Zusatz. Berührt sind § 2 und § 2.2. Bis in die Nacht desselben Tages stand hier „Berührt sind § 2.1 und § 2.2"; angefasst worden sind an jenem Abend die Einleitung von § 2 und der Punkt in § 2.2, § 2.1 dagegen gar nicht — er sagt über die Mengen aus anderen Kanälen kein Wort. Der Satz davor nannte im selben Absatz schon die richtigen beiden Stellen. Auch diese Änderung wird von derselben einen Hebung erfasst. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Ebenfalls am 07.09.2026 haben die beiden anderen Zustimmungstexte ihre Bestandsverzeichnisse um einen weiteren Bestand erweitert: die Verpackung je Produktvariante (Migration 0027) — die Stückliste des Produktes selbst, versioniert, mit den Ländern, in denen der Händler sie mitzählt. Dieser Vertrag ist davon nicht berührt — er beschreibt Leistungen und keine Datenbestände, und eine Leistung war damit an jenem Tag nicht dazugekommen. Am Abend des 08.09.2026 ist sie es: Drei Adressen der App führen seither in diesen Bestand, und die Produktseite trägt die Bedienelemente dazu — was ein Händler dort einträgt, geht in seine Meldemengen ein. Berührt sind § 2 und § 2.1; der Vorbehalt in § 2 trägt für diese Seite nicht mehr. Ein Abo-Riegel hängt daran nicht: Die Produktverpackung ist Eingabe und keine Ausgabe (§ 5). Bis zu jenem Abend endete dieser Absatz mit „Geschrieben wird in den Bestand über einen eigenen Programmteil, eine Adresse der App und ein Bedienelement dafür gibt es an diesem Tag nicht, und die Produktseite sagt das unverändert. Der Vorbehalt in § 2 trägt also weiter." Diese Notiz steht hier, weil ein Leser dieser Liste sonst nicht erkennt, ob die Stelle geprüft und für nicht berührt befunden oder schlicht übersehen wurde. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am 08.09.2026 hat der Rechenweg die beiden Bestände aus den Migrationen 0026 und 0027 zum ersten Mal gelesen: Die nachgetragenen Mengen aus anderen Kanälen und die Produktverpackung je Variante gehen seither in die Meldezeilen eines Meldezeitraums ein. Anders als bei der Aufnahme der beiden Bestände ist dieser Vertrag davon sehr wohl berührt — nicht, weil ein Bestand dazugekommen wäre, sondern weil sich die Berechnung geändert hat, und über die Berechnung trifft § 3 eine Aussage. Der dortige Punkt sagte, was ein Händler über einen Kanal versende, aus dem Kuno nichts entgegennehme, komme „in keiner Berechnung vor"; das war bis zum 07.09.2026 richtig — den Bestand gab es seit jenem Tag, aber keine Berechnung las ihn — und ist es seither nicht mehr. Der Punkt ist datiert berichtigt: Gemessen wird weiterhin nur, was Kuno selbst entgegengenommen hat; gerechnet wird zusätzlich mit dem, was der Händler selbst einträgt, und diese Zahlen tragen im Export den Vermerk „Referenzwert". Eine Leistung ist damit dazugekommen, und sie unterliegt keinem Abo-Riegel, weil sie an der Erfassung hängt und nicht an einem Ausgabeweg (§ 5). Berührt sind § 3 und § 2.1. Auch diese Änderung wird von derselben einen Hebung erfasst. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Ebenfalls am 08.09.2026 haben die beiden anderen Zustimmungstexte ihre Bestandsverzeichnisse um zwei Bestände erweitert: die Rechtseinheit, unter der ein Händler mehrere Shops zu einem Hersteller zusammenfasst, und die Verbindungscodes dazu (Migration 0028, Anlage 1 Abschnitt A des Auftragsverarbeitungsvertrags, Datenschutzerklärung 5.1). Dieser Vertrag ist davon nicht berührt, und der Satz steht hier, damit die Prüfung dieser Liste nicht nur zeigt, was fehlt: Er sagt, was Kuno leistet und was nicht.

Am Abend desselben Tages ist die erste Hälfte davon dazugekommen: Sechs Adressen der App führen seit dem 08.09.2026 in diesen Verbund — die Einheit ansehen, benennen und auflösen, einen Verbindungscode erzeugen, ihn einlösen und die eigene Verbindung wieder lösen. Bis zu jenem Abend stand im Absatz darüber „es gibt weiterhin keine Adresse und keinen Bildschirm, über den ein Händler eine Rechtseinheit anlegen oder einen zweiten Shop verbinden könnte"; die Adressen gibt es seither, der Bildschirm fehlt weiter — die Administration führt eine Karte „Rechtseinheit" ohne ein einziges Bedienelement, und ohne Bildschirm ist dieser Weg für einen Händler nicht bedienbar. Bis zu jenem Abend stand hier weiter „Die zweite Hälfte gilt unverändert: keine Meldung rechnet über mehrere Shops zusammen — keine Stelle des Programms belegt meldezeitraeume.rechtseinheit_id mit einer Kennung, und der Wert dieser Spalte ist bis heute ausnahmslos leer." (Bis zum späten Nachmittag desselben Tages stand dort „setzt bis heute keine Stelle des Programms". Das war als nachprüfbare Angabe zu weit gefasst: Beim Nachtragen einer Meldung reicht das Programm den bereits vorhandenen Wert des Vorgängers weiter, und wer die Angabe im Quelltext nachschlug, fand diese Zeile und musste selbst nachrechnen, dass sie nichts belegt.) Seit dem späten Abend des 08.09.2026 trägt diese Verneinung nicht mehr, und sie ist ohne Ersatz zurückgenommen: Kuno rechnet einen Meldezeitraum auf Wunsch über alle Shops einer Rechtseinheit zusammen. Was dabei gilt, steht in § 2.1 und ist keine Formsache:

Eine Leistung ist damit dazugekommen. Sie unterliegt keinem eigenen Abo-Riegel: Sie hängt an derselben Stelle wie jede andere Meldung — der Entwurf ist frei, das Einfrieren und die Exportdatei stehen hinter dem Abonnement (§ 5). Berührt sind § 2.1 und § 3. Was ein Händler über die sechs Adressen des Verbunds tut, bleibt Einrichtungsarbeit und trägt weiterhin keinen Riegel. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Ebenfalls am 08.09.2026 ist im Datenbankschema ein Bestand entstanden, der Verpackungsdaten aus KYTH.Karl aufnehmen kann (Migration 0032) — der erste dieses Schemas, dessen Inhalt weder von Shopify abgeholt noch vom Händler eingetragen wird. Karl ist die Scanner-App derselben KYTH. Systems UG und kennt zu jedem gekauften Versandlabel die tatsächlich verwendete Verpackung; Shopify kennt sie nicht und hat kein Feld dafür. Eine Leistung ist damit an jenem Vormittag noch nicht dazugekommen: Was zu diesem Zeitpunkt bestand, war der Platz dafür und der Programmteil, der ihn füllen kann. Bis zum Abend desselben Tages stand hier zusätzlich, die Adresse, unter der Karl eine Meldung abliefert, sei ungebaut; der Absatz über den Empfang aus KYTH.Karl hält fest, was seither gilt. Ein weiterer Unterauftragsverarbeiter entsteht dadurch nicht; die Einordnung samt ihrer Grenze steht in Anlage 1 Abschnitt A und in § 6.4 des Auftragsverarbeitungsvertrags. Berührt sind damit § 2.2 und § 9. Ein eigener Abo-Riegel ist mit diesem Bestand nicht verbunden: Was hereinkommt, ist Erfassung, und Erfassung trägt in Kuno nie einen Riegel — verriegelt sind die Exporte und die Berichte (§ 5). Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am Abend desselben Tages ist der Empfang aus KYTH.Karl entstanden: die Adresse, an der Karl eine Meldung abliefert, mit Signaturprüfung, Vertragsprüfung und einer Quittung, die zur Wiederholung auffordert, wenn das Verbuchen scheitert. Bis zum Nachmittag des 09.09.2026 stand hier, die Adresse stehe, „verbucht wird dahinter noch nichts", und bis zum Vormittag desselben Tages, es sei eine Leistung dazugekommen und die Mengen aus Karl gingen in dieselbe Rechnung ein wie die aus Shopify. Jene zweite Fassung war eine Leistungszusage über etwas, das nicht lief — der schwerere Fehler von beiden, weil er nicht wie eine offene Stelle aussieht, sondern wie eine erbrachte Leistung. Beide sind berichtigt und nicht gelöscht, damit Du den Stand nachmessen kannst statt ihn zu glauben. Der Riegel bleibt, wo er ist: An dieser Adresse hängt keiner, denn sie nimmt entgegen und gibt nichts heraus (§ 5). Berührt sind § 2.2 und § 9. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.

Am Nachmittag des 09.09.2026 ist die Verbuchung dazugekommen, und mit ihr die Stelle, an der Du sie anordnest. Was sich dadurch ändert: Aus einer eingegangenen Meldung entstehen die Sendung, ihre Pakete und deren Materialmengen; sie gehen damit in dieselbe Rechnung ein wie die aus Shopify. Das geschieht nur, wenn Du es angeordnet hast — auf der Karte „Paketmeldungen aus KYTH.Karl" in der Administration. Ohne Deine Anweisung wird jede Meldung aus Karl abgewiesen und nichts gespeichert. Nimmst Du sie zurück, wirkt das nach vorn: Die nächste Meldung wird abgewiesen; was schon verbucht ist, bleibt stehen und unterliegt der Aufbewahrung aus § 9. Bis zu jenem Nachmittag stand hier, Du habest kein Bedienelement, mit dem Du diese Übernahme anordnest oder abstellst. Ein eigener Abo-Riegel ist auch damit nicht verbunden: Was hereinkommt, ist Erfassung, und Erfassung trägt in Kuno nie einen Riegel (§ 5). Berührt sind § 2.2, § 5 und § 9. Auch diese Änderungsnotiz steht in einem eigenen Absatz und ohne Fettdruck.


§ 13 Schlussbestimmungen

Eine Rechtswahl und ein ausschließlicher Gerichtsstand sind nicht vereinbart. Es gelten die gesetzlichen Regeln.

Auch das ist eine Entscheidung. Kuno wird über den Shopify App Store weltweit angeboten. Eine Klausel, die für jeden Händler deutsches Recht und den Sitz von KYTH festschriebe, wäre gegenüber einem Teil von ihnen nicht durchsetzbar — und eine unwirksame Klausel ist schlechter als keine, weil sie Klarheit vortäuscht, auf die sich dann jemand verlässt.

Sitz von KYTH ist Berg, Deutschland (§ 1).

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Textform.